Handwerkskammer Trier 
   
 
   
 
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1. Diese Conrona-Regelungen für Betriebe gelten absofort
2. Publikumsverkehr: Für Besuche in der HWK gilt die 3G-Regel!
3. Hochwasserkatastrophe: Unterstützung beim Wiederaufbau

 
   
 
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Diese Conrona-Regelungen für Betriebe gelten absofort
3G-Regelung Arbeitsplatz nach § 28b Infektionsschutzgesetz


• Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.


• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (gleichgestellte Personen), benötigen einen tagesaktuellen Test.


• Der entsprechende Nachweis ist bei Betreten der Arbeitsstätte sowie vor Dienstfahrten vorzulegen, mitzuführen oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen.


• Alternativ können Arbeitgeber unmittelbar vor Arbeitsaufnahme einen Test anbieten.


• Arbeitgeber sind berechtigt, den Impfstatus abzufragen und personenbezogene Daten zur Erfüllung der Einhaltung der 3G-Regelung zu verarbeiten.


• Arbeitgeber müssen die tägliche Kontrolle überwachen und regelmäßig dokumentieren:


➜ Datum der Kontrolle


➜ Vor- und Zuname des Beschäftigten


➜ Art des vorgelegten Nachweises


➜ bei Genesenen das Enddatum des Genesenen-Status (Ablauf von sechs Monaten)


• Die zuständige Kontrollbehörde kann die Einhaltung der 3G-Regelung überprüfen.


• Bei Nicht-Einhaltung können Bußgelder verhängt werden.


Home-Office-Pflicht nach § 28b Infektionsschutzgesetz


• Arbeitgeber hat für Büroarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.


• Beschäftigte haben das Angebot anzunehmen, wenn keine Gründe dagegensprechen.


Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weitere Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hier.


2G-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen nach 28. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP


• Zugang nur für geimpfte und genesene Kunden


• Ausnahmen:


➜ Kinder bis 12 Jahre + 3 Monate


➜ Kinder und Jugendliche über 12 Jahre + 3 Monate mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest


➜ Gleichgestellte Personen (Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, hier gilt: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines tagesaktuellen Schnelltests)


• Weiterhin gelten:


➜ Abstandsgebot zwischen Kunden


➜ Maskenpflicht


➜ Kontakterfassung


• Für Arbeitgeber und Beschäftige gilt die 3G-Regelung.


2G-Regelung in Innengastronomie nach 28. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP


• Zugang nur für geimpfte und genesene Kunden


• Ausnahmen


➜ Kinder bis 12 Jahre + 3 Monate


➜ Kinder und Jugendliche über 12 Jahre + 3 Monate mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest


➜ Gleichgestellte Personen (Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, hier gilt: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines tagesaktuellen Schnelltests)


• Weiterhin gelten:


➜ Maskenpflicht bis zum Platz


➜ Kontakterfassung


• Für Arbeitgeber und Beschäftige gilt die 3G-Regelung.


• Keine Maskenpflicht für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte.


Anpassungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung §3 Kontaktreduktion im Betrieb


• Technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung von Personenkontakten


• Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein Minimum oder Aufbau eines gleichwertigen Schutzes durch andere Maßnahmen


§4 Aufbewahrungsfrist


• Nachweis über Beschaffung von Tests und Vereinbarungen zu Testungen der Beschäftigten sind bis zum 19.03.2022 aufzubewahren.


Fortführung wichtiger Corona-Hilfsmaßnahmen


➜ U.a. Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe bis 31.03.2022


Ihre Ansprechpartnerinnen:


Vera Meyer, Telefon 0651 207-131, E-Mail: vmeyer@hwk-trier.de
Claudia Steil, Telefon 0651 207-109, E-Mail: csteil@hwk-trier.de
Elfriede Wagner, Telefon 0651 207-276, E-Mail: ewagner@hwk-trier.de

 
 
   
   
   
   
 
Publikumsverkehr: Für Besuche in der HWK gilt die 3G-Regel!
• Besucher und Kunden der Handwerkskammer müssen die 3G-Regel erfüllen.


• Kontrolle erfolgt an den jeweiligen Empfängen der Gebäude.


➜ Jeder Besucher wird am Empfang abgeholt.


• Registrierung für Kunden und Besucher durch die Corona-Warn-App oder die Luca-App


➜ QR-Codes hängen an allen Eingängen unserer Gebäude aus.


➜ Wer keinen Zugriff auf diese Apps hat, muss seine Kontaktdaten schriftlich angeben.




 
 
   
   
   
   
 
Hochwasserkatastrophe: Unterstützung beim Wiederaufbau
Nutzen Sie die offizielle Wiederaufbau-Börse der HwK Koblenz (HWK Trier ist Partner)!


• Viele Verbraucher suchen noch Handwerker und Gutachter


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• Weitere Informationen und Registrierung: hier

 
 
 
 
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Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier
Telefon: 0651 207-0
Fax: 0651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de
 
 
USt.-ID: DE232760962

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, Postfach 3269, 55022 Mainz

Die Handwerkskammer Trier ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß §109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten Rudi Müller und den Hauptgeschäftsführer Axel Bettendorf vertreten.

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