20.08.2021Bundesförderung für effiziente Gebäude – einfacher Zugang für Hochwasserbetroffene

Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Um die Menschen beim Wiederaufbau zu unterstützen, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Bundesförderung für effiziente Gebäude kurzfristig angepasst.

Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, um den Betroffenen beim energieeffizienten Wiederaufbau zu helfen. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern oder auch Unternehmen, die ihre Gebäude energieeffizient wiederaufbauen wollen, die bewährte staatliche Unterstützung der BEG anzubieten.

Für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

  1. Vorhabenbeginn:
    • Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.
  2. Möglichkeit eines Wiederantrags:
    • Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
    • Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
  3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden („Fluthilfe“):
    • Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.
    • Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).

Informationen zu den Konditionen sowie zur Antragstellung erhalten Sie auf www.bafa.de/beg.

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